Satzung des Fördervereins

Freunde und Förderer der Albert-Schweitzer-Schule e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Freunde und Förderer der Albert-Schweitzer-Schule e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Oer-Erkenschwick.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr. Es beginnt am 1.8. eines Jahres und endet am 31.7. des nächsten Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet,
    a) die Lehrer*innen der Albert-Schweitzer-Schule bei der Erfüllung ihrer pädagogischen Auf-gaben finanziell zu unterstützen, die im Rahmen der Trägerschaft durch die Stadt Oer-Erkenschwick in der Regel nicht geleistet werden können, sowie
    b) die schulische Gemeinschaft zu fördern und zu stärken.
    Im Rahmen seiner Zweckerfüllung versucht der Verein die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen und die Biodiversität im Ganzen vor Zerstörung zu bewahren.
  4. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) die finanzielle Unterstützung pädagogischer Angebote wie beispielsweise die Zirkusprojekt-woche, theaterpädagogische Workshops, Schulplanetarium u.a.,
    b) die finanzielle Unterstützung schulischer Veranstaltungen wie beispielsweise das Schulfest, den Einschulungstag, die Schulanmeldetagen u.ä.,
    c) die finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr-, Lern- und Spielmaterialien,
    d) die kollektive finanzielle Unterstützung zur Teilnahme an nationalen oder internationalen Schülerwettbewerben wie beispielsweise HEUREKA!, Känguru der Mathematik u.ä.,
    e) die finanzielle und organisatorische Unterstützung bei Veranstaltungen zur Stärkung und Förderung der schulischen Gemeinschaft wie beispielsweise der Besentag oder der Muffin-tag,
    f) die finanzielle und/oder materielle Förderung der Fortbildung und Erziehung;
    g) und ähnliches
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen au-ßer dem Ersatz ihrer Auslagen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  6. Politische, konfessionelle und rassistische Ziele und Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht verfolgt werden. Die soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund soll gefördert werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle Personenvereinigungen können Mitglied des Vereins werden, sofern sie sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person, durch Auflösung der als Mitglied aufgenommenen Personenvereinigung (sofern nicht ein Elternteil die Mitglied-schaft konkludent weiterführt) oder durch Tod der natürlichen Person,
    b) durch Austritt aus dem Verein, welcher ohne Frist durch Anzeige in Textform an den Vor-stand zu erfolgen hat,
    c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt, den Verein durch sein Verhalten schädigt, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wo-chen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu der auf den Ausschluss folgenden Mit-gliederversammlung ruhen die sonstigen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rücker-stattung von Mitgliedsbeiträgen oder eingebrachter Vermögenswerte.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Erreichung der Zwecke des Vereins sind Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Ände-rungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/oder der Emailadresse unver-züglich mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein den entstandenen finanziellen Schaden (insbesondere Rücklastschriftkosten) zu erstatten. Beitragsrückstände führen ohne Mahnung zum Zahlungs-verzug.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand sowie
c) der/die Kassenprüfer*in.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes ein-berufen werden. Sofern 25% der Mitglieder eine Solche unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragen, ist diese innerhalb von 8 Wochen ab Zugang des Antrages einzuberu-fen.
  3. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Kalendertage vor dem für die Mitgliederversammlung be-stimmten Tag durch elektronische Datenübertragung oder in Textform jeweils unter Angabe der Tagesordnung.
    Verlangt ein Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung, so ist ein entsprechender schriftlicher Antrag spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die beantragte Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Vereinsre-gisterrelevante Punkte (Vorstandwahlen, Satzungsänderungen) sind von der Möglichkeit der Er-gänzung der Tagesordnung ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Durch die Mitgliederversammlung kann (auch nur vorübergehend) ein/e Versammlungsleiterin und/oder Wahlleiterin gewählt werden.
  5. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Abstim-mungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Jedes auf der Mitgliederver-sammlung erschienene Mitglied hat eine Stimme. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt (einfache Mehrheit). Das Gleiche gilt auch für Wahlen.
    Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist erforderlich, wenn Gegenstand der Be-schlussfassung die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.

6. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung der Mitgliederversammlung,

b) Beschluss der vorliegenden Tagesordnung,

c) Wahl eines/einer Schriftführers*in für die Mitgliederversammlung,

d) Wahl eines/einer Versammlungsleiters*in und/oder eines/einer Wahlleiters*in

e) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

f) Entgegennahme des Kassenberichts des/der Kassenwarts*in,

g) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen,

h) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer*innen,

i) Wahl der Vorstandsmitglieder,

j) Wahl des/der Kassenprüfer*in,

7. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der beschlossenen Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte beschließen. Unter dem Punkt „Sonstiges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.

8. Wird im Falle einer Vorstandswahl kein neuer Vorstand gewählt oder nimmt der gewählte Vor-stand die Wahl nicht an so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur neuerlichen Vor-standsfindung innerhalb von 2 Monaten einzuberufen. Der bisherige Vorstand führt in dieser Zeit die Geschäfte des Vereins kommissarisch. Wird in dieser außerordentlichen Mitgliederversamm-lung erneut kein Vorstand gefunden so gilt damit die Auflösung des Vereins als beschlossen.

9. Der/Die Schriftführerin protokolliert die Ergebnisse und Beschlüsse unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses. Das Protokoll wird vom/von der Vorsitzenden bzw. vom/von der Stellvertreterin sowie vom/von der Schriftfüh-rerin/ bzw. Protokollführerin unterschrieben.

10. Nichtmitglieder dürfen zur Mitgliederversammlung eingeladen werden und an dieser als Gäste (ohne Stimmrecht) teilnehmen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) der//dem Vorsitzenden b) der//dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) der//dem Kassenwartin
    Darüber hinaus kann der Vorstand einen Teil der Aufgaben auf weitere Funktionsträgerinnen verteilen (z.B. stellvertretender, Kassenwartin, Schriftführerin, Beisitzerin). Der Vorstand bildet mit den weiteren Funktionsträgerninnen den erweiterten Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr einzeln gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amts-zeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende seiner Amtszeit aus, so ist der übrige Vorstand befugt, den Posten kommis-sarisch mit einer anderen Person zu besetzen bis die Mitgliederversammlung neu gewählt hat.
  3. Eine en-bloc-Wahl des Vorstands ist unzulässig.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergericht-lich, und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam.
Der Vorstand tritt nach Bedarf und durch Einladung durch den/die Vorsitzenden bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Hälfte der Vor-standsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
Die Schulleitung bzw. ein/e Vertreter*in kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vor-standes teilnehmen.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel in Abstimmung mit Vertre-terninnen des Lehrerkollegiums, b) Festlegung der satzungsgemäßen Schuljahresaktivitäten in Abstimmung mit Vertreternin-nen des Lehrerkollegiums,
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages-ordnung,
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
e) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

6. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

§ 8 Kassenprüfer/in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen und maximal zwei Kassenprüfer*innen. Der Vorstand lädt nach Ablauf eines Geschäftsjahres und vor Einberufung der ordentlichen Mitglie-derversammlung zur Kassenprüfung ein.
  2. Die Kassenprüferinnen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gre-mium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie haben die Buchführung ein-schließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Die Kassenprüferinnen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rech-nungsunterlagen des Vereins.
  3. Die Wahl der Kassenprüfer*innen erfolgt für ein Geschäftsjahr; eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung wie oben beschrieben be-schlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    Das bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Ver-mögen fällt an die Bürgerstiftung EmscherLippe-Land, Am Moselbach 9 in 45731 Waltrop mit der Zweckbindung das Vermögen für die steuerbegünstigte Förderung der Bildung und Erziehung an der Albert-Schweitzer-Schule Oer-Erkenschwick oder bei deren Auflösung für andere Grund-schulen in Oer-Erkenschwick zu verwenden. Im Falle der vorherigen Auflösung der Bürgerstif-tung EmscherLippe-Land ist eine vergleichbare Einrichtung auszuwählen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Neufassung 17. April 2021